Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FINESTFOG GmbH
I. Angebot und Abschluß
1.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen
Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder
Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber wird
hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Unsere
Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit
sie diese Bedingungen abändern - werden erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung rechtswirksam.
3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte,
Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten,
z.B. über Leistungen, Betriebskosten, technische Eigenschaften und
Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
Handelsübliche Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe
behalten wir uns vor, soweit sie den Auftraggeber nicht unzumutbar
beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Waren nicht
berühren
4. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie unseren
rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen
ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden.
II. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nicht als fest
vereinbart. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
2. Kommen wir mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat und diese ungenützt verstrichen ist. Im Falle der
Unmöglichkeit steht dem Auftraggeber dieses Recht nach den gesetzlichen
Bestimmungen ohne Nachfrist zu.
3. Wir haften nicht für Schäden wegen Verzug oder Unmöglichkeit. Dies
gilt nicht bei der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie im
Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im
Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung
nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Für den Fall des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen
gilt vorstehendes entsprechend.
4. Durch von uns unverschuldete Umstände, die einer rechtzeitigen oder
sachgemäßen Lieferung entgegenstehen, z.B. behördliche Maßnahmen,
Unruhen, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Transportmitteln, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-,
Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie alle Fälle höherer Gewalt, verlängert
sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Wenn die Lieferzeit
aufgrund o.a. Umstände um mehr als 3 Monate überschritten ist, können
beide Vertragsparteien von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind
ausgeschlossen.
III. Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit
dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch
bei Lieferungen frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und
zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert
wird, oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B.
Montage) übernommen haben.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder
die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Der Auftraggeber trägt die während der Verzögerung
anfallenden Lagerkosten.
3. Bei Reparaturarbeiten, Instandhaltungen und Wartungen tragen wir die
Gefahr bis zur Abnahme durch den Auftraggeber. Kommt der Besteller in
Verzug der Annahme, geht die Gefahr auf ihn über.
IV. Aufstellungs- und Montagebedingungen
1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig
alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, daß wir unsere
Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen
erbringen können.
2. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung der Montage oder
die Inbetriebnahme der Anlage, weil der Auftraggeber seine
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die uns
hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere
die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs,
zusätzliche Fahrtkosten und Auslösungen.
3. Während der Ausführungen der Arbeiten ist uns für die Aufbewahrung
von Baustoffen und Werkzeugen etc. ein verschließbarer Raum vom
Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort
nach Rechnungserhalt zahlbar. Alle Zahlungen des Auftraggebers werden
auf die älteste Forderung verrechnet.
2. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 10 Tage
nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Kommt
der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in
Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 8 % (bei
Verbrauchern 5 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens sowie weitergehender gesetzlicher
Ansprüche bleibt vorbehalten.
3. Bei Verzug des Auftraggebers sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer
von uns gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsdrohung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprozess, sowie dann, wenn nach
Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Bestellers auftreten, sind wir berechtigt, alle
offenstehenden Rechnungsbeträge aus der Geschäftsbeziehung sofort
fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener
Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn der
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im
Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung steht. Einem
Unternehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln nur zu, wenn
die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist bzw. dem Auftraggeber
offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten
zusteht.
VI. Mängel/Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er die gelieferte Ware
unverzüglich zu kontrollieren. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen
oder Falschlieferungen, die uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach
Entgegennahme und vor Verarbeitung oder Einbau durch den Auftraggeber
schriftlich mitgeteilt werden, gelten als vom Auftraggeber akzeptiert
und genehmigt.
2. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder
unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine
Sachmängel dar.
3. Der Auftraggeber hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich zu rügen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so sind wir nach unserer Wahl
berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder
eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Im Falle der
Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit beider Arten der Nacherfüllung
sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Dieses Recht
haben wir auch, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht
in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung
entspricht.
5. Für den Fall, dass Nacherfüllung verweigert oder schuldhaft
verzögert wird, die Nacherfüllung unmöglich ist oder die Nacherfüllung
aus sonstigen Gründen fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe
der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung
mangelhaft, so kann der Auftraggeber unter den vorstehenden
Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilerfüllung objektiv kein Interesse hat.
6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz von
Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus
Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten, aus unerlaubter
Handlung oder aus sonstiger deliktischer Haftung) ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern,
Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss
gilt nicht bei der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie im
Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer
Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, soweit diese Grundlage
der Haftung sind. Im Falle der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Ein eventueller Rückgriffsanspruch des Bestellers nach § 478 BGB
regelt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Weitergehende oder andere als vorstehend geregelte Ansprüche des
Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Mängel
im Rahmen von werkvertraglichen Leistungen richtet sich unsere Haftung
ebenfalls nach den vorstehenden Regelungen. Dem Auftraggeber steht
dabei zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme nach § 637 BGB zu, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen.
9. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Ansprüche aus
Sachmängelhaftung verjähren ebenfalls in 12 Monaten; die
Verjährungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den
Auftraggeber. Dies gilt nicht, soweit in § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB
(Sachen für Bauwerke), § 475 Abs. 2 BGB (Verbrauchsgüterkauf) und § 479
BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen
festgesetzt sind. Dies gilt ebenfalls nicht bei der Haftung wegen
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einem arglistigen Verschweigen von
Mängeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder wesentlicher Vertragspflichten.
10. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der
Maßgabe befugt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 4 auf uns übergehen.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der
Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir
hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Im
Fall der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit
fremden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum
Gesamtwert. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich
für uns.
4. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Hat der
Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so
tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns
ab. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne
oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
weiterveräußert, gilt diese Vorausabtretung nur in Höhe des
Fakturenwerts der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung an.
5. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des
Bestellers bzw. der nachhaltigen Verschlechterung seiner Vermögenslage
mit Widerruf durch uns. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, die
Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle für die
Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
6. Die Befugnisse des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu veräußern,
zu verarbeiten oder einzubauen sowie sein Besitzrecht an der
Vorbehaltsware erlöschen im Falle des Zahlungsverzugs, der nachhaltigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers mit Widerruf durch
uns, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Nehmen wir nach Erlöschen des Besitzrechts des Auftraggebers die
Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,
wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen
zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu informieren.
9. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren
wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu
versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware ab.
VIII. Baupolizeiliche Genehmigung
Es ist allein Sache des Auftraggebers, für die Erteilung etwa
notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, Genehmigungen des
Gas- oder Elektrizitätswerkes) zu sorgen.
IX. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Leistungsort für beide Parteien ist der Ort unseres Firmensitzes (gegenüber Verbrauchern unwirksam).
2. Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist..
Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG)
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
X. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt
diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.